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Dirk B.
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Onlineshop gesetzliche Bestimmungen anpassen  de

Autor: Dirk B.
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Hallo,

vor kurzem wollte ich meinen Onlineshop als geprüften Webshop mit einem Siegel bewerten lassen.

Dazu kam folgende Anmerkung:

Bezogen auf die gesetzlich vorgeschriebene Button-Lösung dürfen zwischen der
Bestellübersicht und dem finalen Kaufbutton keine Elemente dazwischen liegen.
Demnach hat die Positionierung des Kaufbuttons direkt nach der Bestellübersicht zu
erfolgen. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.

Kann man das irgendwie anpassen / ändern oder als neues Update einbauen?

LG

Frank

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20 ANTWORTEN - 2 NüTZLICH
Andreas S.
Andreas S.
Moderator

Wieso ist das nicht der Fall?  Wenn man die Bestellübersicht hat und man aber sehr viele Artikel bestellt hat, muss man eben nach unten Scrollen bis man zum Kaufbutton kommt. Anders ist es nicht möglich.  Oder meinst du etwas anderes?

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Gepostet am von Andreas S.
Karl B.
Karl B.
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Andreas S.
Wieso ist das nicht der Fall?  Wenn man die Bestellübersicht hat und man aber sehr viele Artikel bestellt hat, muss man eben nach unten Scrollen bis man zum Kaufbutton kommt. Anders ist es nicht möglich.  

Das sehe ich allerdings auch so.

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Gepostet am von Karl B.
Dirk B.
Dirk B.
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Hallo,

ich sehe das ebenso und kann diese Anmerkung auch nicht verstehen. So aber war die Antwort von "Gebprüfter Webshop" Zudem - und das ist eine weitere und sinnvolle Anregung, sollte man in den Optionen - also in der Produktansicht - neben "Artikel vorhanden" auch die Versandkkosten angeben können. Auch das ist gesetzlich vorgeschrieben. 

LG

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Gepostet am von Dirk B.
Dirk B.
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WICHTIGE AUFKLÄRUNG ZUM THEMA

Die falsche Position wurde geklärt! Nach deutschem Recht darf zwischen der Bestellübersicht und dem Kauf-Button kein Element vorhanden sein. Im Falle der X5 Software steht zwischen der Bestellübersicht und dem Kauf-Button aber das Akzeptieren der AGB! Verrückterweise muss dieser Punkt also über der Bestellübersicht erscheinen.

Ist das irgendwie umsetzbar?

LG Frank

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Gepostet am von Dirk B.
Andreas S.
Andreas S.
Moderator

Dadurch, dass die Bestellübersicht direkt vom Programm erzeugt wird, kann hier nicht eingegriffen werden. Es wird hier als Idee bewertet und vielleicht in der nächsten Version umgesetzt. Allerdings müssen die Bestimmungen EU-Weit gelten und nicht nur "Deutschland" betreffen, denn die Software ist nicht nur für "D" gemacht worden.

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Karl B.
Karl B.
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Lasse dir von "Gebprüfter Webshop" doch einmal die Rechtsgrundlage (Gesetz, Verordnung ...) hierfür mitteilen. Dann kann man vielleicht mehr dazu sagen/schreiben. 

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Dirk B.
Dirk B.
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Die Rechtsgrundlage besagt im Wortlaut genau das, was ich schrieb. Die gesetzlich vorgschriebene "Button-Lösung" besagt, das zwischen der Bestellübersicht und dem Button "Zahlungspflichtig bestellen" keine AGB stehen dürfen. Somit ist die Onlineshop Software in Deutschland nicht nutzbar ohne ein teure Abmahnung zu riskieren. Also unbrauchbar. Geht da kein CSS Code?

LG

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Andreas S.
Andreas S.
Moderator

Dann zeig und mal deine URL zum nachschauen !

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Dirk B.
Dirk B.
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Das ist ja unabhängig vom Projekt - siehe Screenshot. Die AGB müssten nach oben, über die Bestellübersicht.

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Karl B.
Karl B.
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Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 312j BGB!

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Dirk B.
Dirk B.
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Hallo Karl B,

das ist aber nur einer, von einer ganzen Reihe an Paragraphen. So kurz und bündig ist das ganze leider nicht. 

Auch 312e, 312f, 312g, 312h oder Artikel wie 246c beschäftigen sich mit dem Pflichten des elektronischen Verkehrs. Es hilft nichts, so wie zur Zeit gestaltet ist die Onlineshop Software für den deutschen Raum wertlos. Und das wegen einer Kleinigkeit, denn die AGB über der Bestellübersicht einzupflegen, dürfte ja keine Golliath Aufgabe sein - oder?

LG

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Karl B.
Karl B.
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Ich wollte niemanden überfordern, weshalb ich nur die zentrale Vorschrift erwähnt habe. Im Übrigen ist es ein Kindrspiel die AGB über der Bestellübersicht einzufügen, aber gemäß § 312j Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 246 § 1 Absatz 1 EGBGB nicht erforderlich. 

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Karl B.
Karl B.
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§ 312j BGB

............

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

...................

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Dirk B.
Dirk B.
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Hallo Karl B,

könnten Sie den CSS Code oder dergleichen, also das Kinderspiel denn auch posten? Damit wäre das eigentliche Problem zwar nicht geklärt aber mir geholfen :-)

LG 

Frank

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Christian Klemen
Christian Klemen
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Hallo!

Ich verstehe jetzt auch nicht warum hier auf die nächste Version vertröstet wird...wäre doch im Prinzip beim nächsten Update ein Einzeiler der die AGB`s halt ober statt unter dem Warenkorb anzeigt...

Lg Christian

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Andreas S.
Andreas S.
Moderator

@ Christian was ist wenn alle anderen die AGB unten haben wollen beim Sendebutton?

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Gepostet am von Andreas S.
Karl B.
Karl B.
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 ... zumal das gemäß § 312j Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 246 § 1 Absatz 1 EGBGB nicht vorgegeben ist. 

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Andreas S.
Andreas S.
Moderator

...in Deutschland !

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Karl B.
Karl B.
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Andreas S.
...in Deutschland !

Klar, in Italien, Spanien, England ........... gibt es § 312j Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 246 § 1 Absatz 1 EGBGB nicht!

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Christian Klemen
Christian Klemen
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Andreas S.
@ Christian was ist wenn alle anderen die AGB unten haben wollen beim Sendebutton?

Stimmt auch wieder...evtl könnte man die Seiten "Zusammenfassung", "Lieferanschrift" und "Zahlung" ja auch editierbar machen. Sozusagen diese Bauteile müssen halt auch auf die Seite platziert werden so wie zB die Artikel.

Ich drück mal die Daumen ;)

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Gepostet am von Christian Klemen