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Shop-Betreiber: nicht vergessen !  de

Autor: Pcssa .
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. . . Shop-Betreiber sollten das nicht vergessen: Ab 01.01.2015 neue EU-Richtlinien für den Online-Verkauf !

http://www.e-recht24.de/artikel/steuerrecht/8019-neue-umsatzsteuer-2015.html

Betroffen sind Geschäfte, die Unternehmer, Anbieter oder Shops mit privaten Kunden (B2C) schließen. Voraussetzung ist, dass es sich um „elektronisch erbrachte Leistungen“ handelt.

Das sind zum Beispiel:

  • Hosting-Angebote
  • Streaming-Angebote
  • Kostenpflichtige Mitgliederportale
  • Betreiber von Online Datenbanken
  • Downloads von Filmen oder Musik
  • Anbieter digitaler Bilder oder E-Books
  • Betreiber von Online Verkaufsplattformen

Die Europäische Union definiert diese Leistungen als solche, die in der Regel mit minimaler menschlicher Beteiligung über ein Datennetz erbracht werden.

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2 ANTWORTEN - 1 KORREKT
Christoph Ulrich Z.
Christoph Ulrich Z.
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Bis ins Detail geregelt geht die Welt unter ...

Leider ist das Verfahren im Verkehr mit der Schweiz noch nicht geregelt. Das heisst, EU-Kunden dürfen meine Partituren nicht herunterladen. Der Vertrieb muss über den Postweg abgewickelt werden. Für den Shop bedeutet das: Hinter jedem Artikel müsste ich einen Satz dazu oder einen Verweis (Link) auf eine Bestimmung in den AGB anbringen.

In der Musikbranche (Verlage) hat sich ein System mit Preiscodes etabliert. Mit einer DB-Tabelle und einer php-Routine lassen sich sie Preise berechnen. Soweit meine Informationen gehen, existiert kein Verbot, Nettopreis, Steuer und Bruttopreis sauber als solche bezeichnet in sen Shop zu stellen.

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Gepostet am von Christoph Ulrich Z.
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. . . in der Schweiz existieren ja evtl. andere Gesetze - da müsste man mal schauen, ob es so etwas wie "e-recht" gibt wo genauere Angaben gemacht werden . . .

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Gepostet am von Pcssa .